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Gießen, am 26. April 1881.
Betreffend: Das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt.
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeinde-Einnehmer.
Das nachstehend abgedruckte Amtsblatt Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz lassen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung zugehen.
Dr. Boekmann.
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Darmstadt, den 19. April 1881. Zu Nr. M. J. 8633. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
In Ausführung des Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar d. J., das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt betreffend, bestimmen wir die Termine
1) zur Vorlage der Gemeindevoranschläge in den Städten an die Stadtverordneten⸗Versammlung (Art. 83 der Städteordnung) auf spätestens Ende Februar, in Landgemeinden an den Gemeinderath(Art. 71 der Landgemeindeordnung erster Satz) auf spätestens Ende Oktober und zur Einsendung des Voranschlags an den Kreisrath lebendaselbst dritter Satz) auf spätestens 15. November;
2) zur Uebergabe der Gemeinderechnung durch den Gemeindeeinnehmer an den Bürgermeister(Art. 86 der Städteordnung und Art. 74 der Landgemeindeordnung) auf den 30. September eines jeden Jahres.
Insoweit diese Termine durch statutarische Anordnungen anders bestimmt sind, behält es bei diesen sein Bewenden.
Sie wollen die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeindeeinnehmer hiervon in Kenntniß setzen.
F Köhler.


