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19.
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Gießen, am 20. December 1881.
Betreffend: Darlehensbewilligungen aus der Landesecultur-Rentenkasse.
Daa 8.
Gtofhetzoglitze Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach einer Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 7. l. M. zu Nr. 25865 werden in Zukunft Darlehen aus der Großherzoglichen Landescultur-Renten⸗ kasse(zu Wiesenverbesserungen, Bachregulirungen, Entwässerung von Grundstücken, Zusammenlegung von Grundstücken und Anlagen von Feldwegen ꝛc.) nur dann noch verwilligt, wenn vor der Ausführung des Unternehmens Plan, Darstellung des beabsichtigten Unternehmens, sowie des zu erwartenden Nutzens und Kosten⸗Ueberschlag bei uns eingereicht und höheren Ortes nicht beanstandet worden war(s. Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 20. März 1880, Regierungs—
blatt S. 33). Sie wollen sich hiernach bemessen und eintretenden Falles die Angehörigen Ihrer Gemeinden bedeuten.
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