*
S
M
13.
——
Gießen, am 18. August 1881.
Betreffend: Die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte in Rechtsstreitigkeiten der Gemeinden.
Da 8
Großherzogliche Kreisant Gießen die Großh. ee des Kreises.
Nach einem Amtsblatte Großherzoglichen Ministeriums d. J. u. d. J. vom 9. l. M., Nr. 13, bedürfen C
die Rechnungen der Rechtsanwälte für Vertretung in Activ- und Passiv-Processen der Gemeinden vor 0 Ertheilung der Zahlungsanweisung keiner gerichtlichen Revision mehr. Es bleibt Ihnen vielmehr überlassen, 0 ö
N
in den Fällen, in welchen Ihnen aus besonderen Gründen die gerichtliche Feststellung von Rechtsanwalts ö Gebühren angezeigt zu sein scheint, solche zu erwirken. g Der F. 133 der Instruction über die Aufstellung der Gemeindevoranschläge vom 20. October 1874 9
ist hiernach abgeändert. 0
. Dr. Hoffmann, Regierungsrath.


