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Gießen, am 15. November 1881.
Betreffend: Die Versicherung von Mobilien in Feuer Versicherungs-Anstalten, hier die Abänderung des§. 4 pos. 4 der desfallsigen Verordnung vom 11. Dezember 1871.
Da 8
Srißhetjogliche Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme mit.
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6 20. Zu Nr. M. J. 22037. Darmstadt, am 7. November 1881.
Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
In F. 4 pos. 4 der Verordnung vom 11. Dezember 1871 betreffend„die Versicherung von Mobilien in Feuer⸗Versicherungs-Anstalten“ ist vorgeschrieben, daß die Kreisämter den Bürgermeistereien von der erfolgten Genehmigung von Versicherungsanträgen zur Bedeutung der Versicherungsnehmer Nachricht geben sollen, während die genehmigten Versicherungsanträge selbst den Agenten unmittelbar zuzusenden sind.
Nach eingeholter Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs sehen wir uns veranlaßt, diese Bestimmung dahin abzuändern, daß fortan von der Benachrichtigung der Bürgermeistereien von der erfolgten Genehmigung der Versicherungsanträge abzusehen und nur noch von der Verweigerung der Genehmigung den Bürgermeistereien Kenntniß zu geben ist.
Wir empfehlen Ihnen, die Bürgermeistereien Ihres Kreises von dieser zur Herbeiführung möglichster Ersparniß von Portokosten und zur Geschäftsvereinfachung getroffenen Anordnung in Kenntniß zu setzen und dieselben hierbei noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Zukunft jedesmal die Genehmigung der Versicherungsanträge zu unterstellen haben, insofern sie auf ihre desfallsige Vorlage nicht anderweite Verfügung erhalten.
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Fuhr.


