Ausgabe 
15.6.1881
 
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10.

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Gießen, am 15. Juni 1881.

Betreffend: Den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln, hier insbesondere mit Wein.

Gtoßhetjoglicht Kreisant Gießen

die Großh. Bürgermeistereien des Kreises, mit Ausnahme von Gießen.

Nachstehendes Ministerial⸗Ausschreiben theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. Dr. Boekmann.

Zu Nr. M. J. 10117. 11585. Darmstadt, am 3. Juni 1881.

Betreff wie oben.

8 s Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz

die Großherzoglichen Kreisämter.

Durch eine berichtliche Vorlage der Großh. Handelskammer zu Worms sind wir veranlaßt, im Interesse einer reellen Weinproduktion und des reellen Weinhandels die Aufmerksamkeit der Polizeiverwaltungs und Lokalpolizeibehörden auf vorkommende Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, den Verkehr mit Nahrungsmitteln ꝛc. betreffend, insbesondere bei dem Verkehr mit Wein zu lenken. Dieses Gesetz hat, wie bekannt, unter Anderm die Herstellung sowohl als den Vertrieb gesund heitsschädlicher Nahrungs- oder Genußmittel bei Strafe verboten(§ 12, Ziffer 1) und außerdem Die⸗ jenigen mit Strafe bedroht, welche entweder zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs oder Genußmittel nachmachen oder verfälschen, oder wissentlich nachgemachte oder verfälschte Nahrungs oder Genußmittel unter Verschweigung dieses Umstandes verkaufen oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhalten.(§ 10.) 5

Wenn es sich hiernach zur Zeit und solange nicht etwa was dermalen bekanntlich von verschiedenen Seiten angeregt ist durch Reichsverordnung auf Grund des§ 5 des angeführten Gesetzes weitergehende Fabrications⸗ und Verkaufs verbote gewisser Kunstweine ergangen sein werden, auch zulässig bleibt, gesund⸗ heitsunschädliche Kunstweine, welche unter offener Bezeichnung ihrer Herstellungsweise, also ohne Täuschung, in den Verkehr gebracht werden sollen, herzustellen und solche in dieser offenen Weise feilzuhalten oder zu verkaufen, so erscheint es umsomehr geboten, den auf Täuschung des Publikums abzielenden oder die Gesund heit der Consumenten gefährdenden Handel mit Wein unter Benutzung der gesetzlichen Mittel zu unterdrücken. Es wird hiernach die polizeiliche Ermittelung und eventuelle Verfolgung durch Anrufen der Strafgerichte hauptsächlich zu treffen haben einerseits die Fabrikation und den Verkauf gesundheitsschädlicher Wein⸗ fabrikate, auch wenn sie alsKunstweine u. dergl. in den Verkehr gebracht werden beziehungsweise werden sollen, und andrerseits die Herstellung und den Verkauf verfälschter Weine, welche unter Täuschung des Publikums als Naturweine in den Handel gebracht werden sollen beziehungsweise werden, auch wenn

die Verfälschung in einer nicht gesundheitsschädlichen Weise vorgenommen worden ist. In der letzteren Be⸗ ziehung wird es sich aus praktischen Gründen empfehlen, daß die Polizeibehörden zunächst die Weinver⸗ und Weinfabrikation auf sogenanntem kaltem Wege, insbesondere die Herstellung weinähnlicher von Säuren oder säurehaltigen Substanzen, namentlich Weinstein, Weinsäure

oder Tamarinden, Glycerin oder ätherischen Substanzen, sowie die Umwandlung von Weißwein durch Ver schen Verkauf

vermehrung Getränke unter Verwendung

wendung von Farbstoffen in Rothwein und beziehungsweise den wissentlichen, also betrügerif solcherWeine ins Auge fassen.

Sie wollen sich hiernach bemessen und die Ihnen unterstellten Localpolizeibehörden ebenmäßig instruiren.

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