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Gießen, am 10. Juni 1881.
Betreffend: Die allgemeinen Vorschriften über die Formalien und die Courtoisie, welche die den Ministerien untergeordneten Behörden bei Berichtserstattungen zu beobachten haben.
Großherzoglicht trist Hießtn
die Großherzoglichen Bürgermeistereien, die Kirchenvorstände und die Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises.
Das nachstehend abgedruckte Schreiben des Großherzoglichen Staatsministeriums an Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz lassen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung zugehen.
Dr. Boekmann.
Zu Nr. St. M. 1854. Darmstadt, am 14. Mai 1881. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Staats⸗Ministerium
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz⸗
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu genehmigen geruht, daß künftig bei den Ueber⸗ schriften der Berichte aus den mit den im Jahr 1855 ergangenen„Allgemeinen Vorschriften über die Formalien und die Courtoisie, welche die den Civil-Ministerien untergeordneten Behörden bei Berichtserstattungen zu be⸗ obachten und anzuwenden haben“ mitgetheilten Mustern Anlage A und B die Worte:„unterthäniger“ und „gehorsamster“ in Wegfall kommen sollen.
Es hat dies jedoch erst bei einem Neudruck von Berichtsköpfen zu geschehen und bleiben im Uebrigen die„Allgemeinen Vorschriften“ von 1855 ungeändert.
Wir ersuchen Sie ergebenst, hiernach die Ihnen untergeordneten Behörden zu bedeuten.
unterz.: v. Starck. Rautenbusch.


