Ausgabe 
4.5.1881
 
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8. Gießen, am 4. Mai 1881.

Betreffend: Uebersiedelung schulpflichtiger Kinder in andere Gemeinden.

Großherzogliche reisamt Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien, bezw. Localpolizeibeamten.

Es ist schon wiederholt vorgekommen, daß schulpflichtige Kinder, welche in andere Gemeinden überge siedelt sind, an ihrem neuen Wohnorte längere Zeit nicht zum Schulbesuche herangezogen wurden, weil deren

Eltern unterlassen hatten, sie bei dem Schulvorstande anzumelden. Um solches zu verhüten, erscheint es als angemessen, daß, wenn in einer neu eingezogenen Familie

schulpflichtige Kinder vorhanden sind, hiervon dem betreffenden Schulvorstande alsbald durch die Ortspolizei⸗

behörde Mittheilung gemacht wird. Wir weisen Sie daher in Folge Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz

vom 26. April l. J., gedruckte Sammlung Nr. 8, an, demgemäß zu verfahren.

Dr. Boekmann.