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Giessen, am 25. Mai 1878. Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften, hier die Erhebung und Verrechnung der allgemeinen evangelischen Kirchensteuer.
toßhetzogliche Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeinde⸗Einnehmer.
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Nach Anordnung Großherzoglichen Oberconsistoriums sollen die Registenfertigungsgebühren der Großherzoglichen Steuercommissariate für den Ausschlag der Kirchensteuer vom kommenden Jahre(1879) an von den betreffenden Gemeinde-Einnehmern ausgezahlt und gemäß der Vorschrift des Ihnen mit unserem Amtsblatt vom 14. Mai 1877 Nr. 13 mitgetheilten Ministerialausschreiben unter Rubrik 101 der Gemeinde— Rechnung in Ausgabe gestellt werden. Die fraglichen Gebührenverzeichnisse werden daher von 1879 an von uns auf die Gemeindekassen in Ausgabe decretirt werden, worauf Sie nach Vorstehendem verfahren wollen.
Dr. Boek mann.


