2.

Giessen, am 1. Februar 1878. Betreffend: Die Unterhaltung der Vicinalstraßen.

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Großherzogliche Frtisant

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die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Areises.

Nachstehende Ministerialentschließung theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit.

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Zu Nr. M. d. J. 1461. Darmstadt, am 28. Januar 1877. Betreffend: Wie oben.

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die Großherzoglichen Kreisämter.

Es ist mehrfach, auch im Laufe der Verhandlungen der zweiten Kammer der Stände behauptet worden, daß manche Gemeinden die Unterhaltung der in ihren Gemarkungen liegenden Vicinalstraßen in hohem Grade vernachlässigten, weil die Ansicht allgemein verbreitet sei, daß nach dem in Aussicht stehenden Wegbaugesetz die Kreise oder die Provinzen die Last der Unterhaltung der Vicinalstraßen zu übernehmen haben würden. Wir sehen uns hierdurch veranlaßt, Ihnen zu bemerken, daß es noch gar nicht feststeht, ob und in welchem Umfang nach dem in Aussicht genommenen Wegbaugesetz die Verpflichtung zur Unterhaltung von Vieinal⸗ straßen den Gemeinden abgenommen werden wird, daß aber voraussichtlich den Gemeinden die Unterhaltung sehr vieler, minder wichtiger Vieinalstraßen überlassen bleiben und eine Uebernahme der Unterhaltungspflicht auf andere Corporationen nur in den Fällen zum Vollzug gelangen wird, in denen die bis jetzt verpflich- teten Gemeinden die betreffenden Straßen bis zur Uebernahme ordnungsmäßig unterhalten und erhalten haben werden.

Es liegt daher nach allen Richtungen hin im Interesse der Gemeinden, ohne Rücksicht auf den mög⸗ lichen Inhalt des-Wegbaugesetzes ihren Verpflichtungen zur Unterhaltung der bestehenden Vieinalstraßen in vollem Umfang auch fernerhin zu genügen, und beauftragen wir Sie, nicht nur den Ortsvorständen hier⸗ nach entsprechende Belehrung zu Theil werden zu lassen, sondern auch selbst mit allen Ihnen zu Gebote stehenden Mitteln auf ordnungsmäßige Unterhaltung der Vicinalstraßen zu wirken und zu diesem Zweck insbe sondere regelmäßig zu veranlassen, daß die hierfür in den Gemeindevoranschlägen vorgesehenen Beträge auch in der That hierzu und zwar in zweckmäßiger Weise verwendet werden.

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