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Gießen, am 17. Mai 1878.
Betreffend: Die Erlaubnißscheine zu Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten.
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Grofherzogliche Kteisant Gießen
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Ortspolizeibehürden und die Gendarmen.
5 Tanzvergnügungen an öffentlichen Orten, welche gelegentlich von Theilnehmern einer Gesellschaft nach von einem Mitgliede derselben gespielter nicht bezahlter Clavier- oder anderer Musik an Nachmittagen und nicht über die Dauer von zwei Stunden hinaus abgehalten werden, ist nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern(Amtsblatt vom 10. Mai l. J. Nr. 6) eine besondere Erlaubniß gegen Ent— richtung der Stempeltaxe nicht mehr erforderlich.
Im Uebrigen verweisen wir bezüglich der Fälle, in denen die Großherzoglichen Bürgermeister Tanz— erlaubniß ertheilen können, auf unsere Amtsblätter vom 26. Februar und 11. Mai 1872 Nr. 2 und Nr. 12.
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