II.
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7 Giessen, am 13. November 1878. Betreffend: Die Handhabung der Beerdigungspolizei.
Da 8
SHtoßherzoglithe Kreisant Gießen
ge
1 die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und die Großherzogliche
f Polizei⸗Herwaltung Gießen.
0. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 31. v. M. theilen 5 wir Ihnen zur Nachachtung und Bedeutung der Todtengräber mit.
b, D Befla,
M. d J. 14374. Darmstadt, am 31. October 1878.
Das Großherzogliche
5 fist er ü m des In nu e un*
die Großherzoglichen Kreisämter.
Aus Anlaß eines zu unserer Kenntniß gekommenen Falles, in welchem ein Todtengräber eine Be⸗ erdigung vorgenommen hat, ohne daß die hierzu nach Art. 14 der Verordnung vom 3. November 1875, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Cheschließung vom 6. Februar 1875, erforderliche schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde ertheilt worden war, empfehlen wir Ihnen, sämmtliche Todtengäber dahin zu instruiren, daß sie nach der allegirten Bestimmung keine Beerdigung vornehmen dürfen, wenn ihnen nicht vorher die schriftliche Genehmigung der Ortspolizei— behörde hierzu vorgezeigt wird, und daß eine bloße Mittheilung jener Genehmigung an den Geistlichen und eine mündliche Benachrichtigung von derselben nicht genügt.
Den Befolg wollen Sie überwachen und gegen Uebertretung mit geeigneten Strafen vorgehen.
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Schaum.


