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Giesen, am 11. Mai 1878.
Betrefflend: Die Verpachtung von Schulbesoldungsgütern.
Sroßherzogliche Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Zürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises.
Durch Amtsblatt Großh. Ministeriums des Innern vom 3. l. Mts.(gedruckte Sammlung Nr. 5) sind wir ermächtigt worden, Verpachtungen von Schulbesoldungsgütern Seitens der Schullehrer, oder Schul⸗ vikare, mit bindender Kraft für künftige Besoldungsnutznießer zu ertheilen, wenn der jährliche Pachterlös von der Art ist, daß er den Anschlag des Ertrages der zu verpachtenden Grundstücke in der Besoldungsnote
f erreicht, oder übersteigt. Andernfalls hat sich Großh. Ministerium des Innern, Abtheilung für Schulan⸗ gelegenheiten die Genehmigung vorbehalten.
Wir sehen daher bei allen Verpachtungen von Schulbesoldungsgütern Seitens der Lehrer und Vikare, wenn diese Verpachtungen nicht ausdrücklich nur auf den Zeitraum beschränkt werden, für welchen der Verpachter selbst die Nutznießung hat, der Pacht vielmehr auch die Nachfolger binden soll, Ihren sachge— mäßen Anträgen entgegen.
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