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Gießen, am 4. Juli 1878. Betreffend: Die Besteuerung der s. g. Wanderlager.
Großhetzogliche Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Ortspolizeibehärden.
Nach dem Gesetze vom 26. Juni l. J.,(Regierungsblatt Seite 35) haben Personen, welche außer dem Meß⸗ und Marktverkehr an einem Orte des Großherzogthums außerhalb ihres Wohnsitzes vorübergehend Verkaufslokale zum Absatz von Waaren halten, oder Waarenversteigerungen entweder selbst, oder durch andere vornehmen, für jeden Ort des Betriebs sowohl, als jedes einzelne Verkaufslocal je für eine Woche, oder den Theil einer Woche, in der Stadt Gießen 30 Mark, in den übrigen Orten des Kreises Gießen 20 Mark Gewerbsteuer zu entrichten, wovon je ein Dritttheil der Gemeindekasse des Betriebsortes zufließen soll. Gelangen ausschließlich gebrauchte Gegenstände(Trödelwaaren) zum Verkauf, so beträgt die Abgabe nur die Hälfte der angegebenen Sätze. Ein Zusatz für Gewerbsgehülfen findet jedoch nicht statt.
Zum Betrieb solcher Gewerbe(Wanderlager) ist ein Gewerbspatent erforderlich, welches vor dem Beginn in Orten des Kreises Gießen von uns zu erwirken ist. Wer um ein solches Patent nachsuchen will, hat sich bei uns anzumelden und sich ordnungsmäßig zu legitimiren. Als eine genügende Legitimation werden wir bei denjenigen Personen, welche innerhalb des Kreises Gießen wohnen, die Vorlage eines Berichtes der Bürgermeisterei des Wohnortes derselben ansehen, in welchem bescheinigt wird, daß gegen den Gesuchsteller keine Anstände gegen Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen nach§. 57 der Gewerbe— Ordnung(Siehe Bundesgesetzblatt von 1869 Seite 245) vorliegen. Wegen Ausstellung dieser Berichte verweisen wir die Großherzoglichen Bürgermeistereien auf die denselben mit unserem Amtsblatt vom 17. December 1869 Nr. 18 mitgetheilte Anweisung pos. 4,(auch abgedruckt im Gießener Anzeiger von 1870 Nr. 2) sowie auf unser Amtsblatt vom 12. Januar 1875 e
Diejenigen jedoch, welche nicht im Kreise Gießen wohnen, haben uns den für den Gewerbebetrieb im Umherziehen vorgeschriebenen Legitimationsschein vorzulegen, dessen Ausstellung von der zuständigen Behörde des Wohnortes zu erwirken ist, oder sich durch Vorzeigen eines in demselben Jahre von uns, oder einem anderen Großherzoglichen Kreisamte ausgestellten Patentes derselben Art, als zum Gewerbebetrieb im Um— herziehen befugt, zu legitimiren.
Das Gewerbspatent wird von uns unter Verwendung eines dem Steuerbetrage entsprechenden Stempel⸗ bogens in ähnlicher Form ertheilt, wie solche seither schon für Angehörige anderer Länder üblich war.
Soll das Gewerbe nach Ablauf der angemeldeten Zeit am nämlichen Ort, oder an einem anderen Orte fortbetrieben werden, so ist ein neues Patent zu erwirken.
Wer ein Wanderlager ohne Patent betreibt, verfällt in eine Strafe gleich dem doppelten Betrage der für die Zeit des unbefugten Betriebs sich berechnenden Steuer, welch' letztere außerdem noch zu erheben ist.
Anzeigen dieser Art sind bei Großherzoglichem Hauptsteueramt Gießen anzubringen.(Siehe Bekannt⸗ machung vom 23. December 1873, Regierungsblatt Seite 343.) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche über die Bestrafung der Gewerbsteuercontraventionen der außerhalb des Großherzogthums wohnenden und dauernde Niederlassungen im Inlande nicht besitzenden Personen bestehen.(Siehe Küchlers Handbuch, Band I, Seite 254, pos. 3, sowie Band II, Seite 631 zu F. 192, III.)
Sie wollen hiernach verfahren, Gesuchsteller demgemäß verständigen und den Vollzug des Gesetzes überwachen.
Dr. Boekmann.


