3.
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Giesen, am 2. April 1878.
Betreffend: Den Termin zur Einsendung der Gemeinderechnungen an die Großherzogliche Ober⸗Rechnungs⸗Kammer⸗Justificatur und zum
Schluß der Handbücher. Da 8
5. 2 toß herzogliche Kreisant Gießen die Großherzoglichen Zürgermeistereien und Gemeinde⸗Einnehmer des Erkises.
Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern lassen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung zugehen.
Dr. Bo et m ann
3.
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Zu Nr. M. d. J. 4445. Darmstadt, am 28. März 1878.
Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Zz
an die Großherzoglichen Kreisämter.
I Art. 86 der Städteordnung und Art. 74 der Landgemeinde-Ordnung ist der Termin zur Ab⸗ gabe der Gemeinderechnung an den Bürgermeister auf den 30. Juni des dem Rechnungsjahr nächstfolgenden Jahres bestimmt, vorbehaltlich anderweiter mit unserer Genehmigung zu treffender statutarischer Bestim— mungen. Für den Schluß des Handbuchs, der der Rechnungsstellung stets vorauszugehen und so zeitig statt— zufinden hat, daß die Abgabe der Rechnung an den Bürgermeister zu dem dazu festgesetzten Termin sicher 4 geschehen kann, ist eine bestimmte Frist gesetzlich nicht vorgeschrieben; um indessen den Gemeindeeinnehmern 11 einen Anhalt über die zweckmäßige Zeit zum Bücherschluß zu geben, empfehlen wir, daß dieselben in der 1 Regel das Handbuch zwei Monate vor dem zur Abgabe der Rechnung bestimmten Termin schließen. Glaubt c ein Gemeindeeinnehmer diese Frist gar nicht einhalten, jedoch die Rechnung zur bestimmten Zeit an den Bürgermeister abgeben zu können, so bleibt ihm überlassen, im Einverständniß mit dem Bürgermeister den Bücherschluß später eintreten zu lassen. ö Die Einsendung der Rechnung an die Justificatur Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer hat in 4 der Regel einen Monat nach dem Termin für Abgabe derfelben an den Bürgermeister stattzufinden. N Sie wollen die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Gemeinde-Einnehmer hiernach bedeuten.
10. e
v. Gagern.


