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Gießen, am 2. Februar 1878. Betreffend: Die Schulpflicht der Kinder von im Großherzogthum wohnhaften Angehörigen anderer deutschen Staaten.
8 a 5 Großherzogliche 0 Fkrkis-Schul-Connission Gießen
die Schulvorstände des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unser Amtsblatt Nr. 4 vom 19. October 1877 benachrichtigen wir Sie, daß nunmehr auch in rubricirtem Betreff mit der Regierung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont die gleiche
Vereinbarung wie mit der Königlich Preußischen Staatsregierung gemäß den in oben erwähntem Amtsblatt enthaltenen Bestimmungen getroffen worden ist.
Die Befugniß zur Ausstellung der Zeugnisse über Erfüllung der Schulpflicht wird für beide Länder dem Lehrer und dem Ortsschulaufseher gemeinschaftlich beigelegt werden.
Dr. Boekmann.


