Ausgabe 
30.10.1877
 
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Gießen, am 30. October 1877. Betreffend: Den einheitlichen Bezugspreis der Darmstädler Zeitung.

Großherzogliche Kreisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Rirchenvorstände des Kreises.

8 Nachstehend theilen wir Ihnen Abdruck der Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 10. d. M. zur Kenntnißnahme mit.

Dr. Boekmann.

Zu Nr. M. d. J. 10462. Darmstadt, am 10. October 1877. Betreffend: Wie oben. 5

Das Großherzogliche lüfter u nm des Fünen

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Die Postbezugspreise der Darmstädter Zeitung betrugen seither(excl. Bestellgeld) 15 Mark(12 Mark für die Zeitung und 3 Mark Postprovision) beziehungsweise für die sogenannten Pflichtabonnenten 12 Mark 50 Pf.(10 Mark für die Zeitung und 2 Mark 50 Pf. Postprovision). Da nun den Wünschen der Postbehörde entsprechend vom 1. Januar k. Is. ab ein einheitlicher, von sämmtlichen Abonnenten der Darm⸗ städter Zeitung zu entrichtender Bezugspreis festgesetzt werden soll, so haben wir beschlossen, diesen einheit lichen Bezugspreis auf 15 Mark(incl. 3 Mark Postprovision) zu normiren. Um indessen den Pflicht⸗ abonnenten der Zeitung die seither gewährte Vergünstigung des geringeren Preises der Zeitung von 10 Mark (statt 12 Mark) nicht zu entziehen, werden wir die Großherzoglichen Districts-Einnehmereien mit der erfor derlichen Weisung versehen lassen, den Pflichtabonnenten der Darmstadter Zeitung den von ihnen für die Zeitung in Zukunft vorlagsweise aufzuwendenden Mehrbetrag von je 2 Mark pro Exemplar der Zeitung zu Lasten des Staatsverlagsfonds wieder zu ersetzen.

v. Starck.

v. Gagern.