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Gießen, am 28. detember 1877.
Betreffend: Den Schulunterricht der Militärkinder.
5 Die Großherzogliche f G teis-Sthul⸗Connission Gießen die S nerd des Kreises.
5 Sie erhalten nachstehend zur Kenntnißnahme und Nachachtung die von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium erlassenen neuen Vorschriften über den Schulunterricht der Militärkinder(Armeeverordnungs⸗ blatt Nr. 24 von 1877), welche vom 1. October d. J. an auch im Großherzogthum zur Ausführung kom⸗ men unter dem Anfügen, daß mit Zustimmung der Großherzoglichen(25.) Division die Quittungen über das bezahlte Schulgeld im Bereich des Großherzogthums von dem Gemeinderechner und nicht, wie es der F. 11 vorsieht, von dem Schulvorstande bezw. Lehrer auszustellen sind. 6
Dr. Boe kmann.
Vorschriften betr. den Schulunterricht der Nilitärkinder.
— 2— Berlin, den 29. September 1877.
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er nach den bezüglichen Landesgesetzen giltigen Bestimmungen und— im Geltungs⸗ in den§F. 86, 87, 88, 91
Maßgabe der nachfolgenden
Unbeschadet all bereich der preußischen Militär⸗Kirchenordnung vom 12. Februar 1832— der selbst enthaltenen Grundsätze haben die Militärbehörden nach
und 92 ebendaf Vor' hriften ihre Fürsorge dem Schulunterricht der Militärkinder zuzuwenden.
3 Als Militärkinder im Sinne dieser Vorschriften gelten die ehelichen und die durch nachfolgende Ehe⸗
schl zung mit der Mutter legitimirten Kinder und Stiefkinder 2 der Mannschaften(Unteroffiziere und Gemeine) des Friedensstandes(Reichs⸗Milit.⸗Gesetz§. 38 A0, der Mannschaften der Invalidenhäuser und Invalidenkompagnien,
der Mannschaften der militärisch organisirten Landgendarmerien,
der unteren Militärbeamten, der unteren Civilbeamten der Militärverwaltung.
Die Fürsorge der Militärbehörden für den Schulunterricht der Militärkinder erstreckt sich auf
a. Vermittelung der Zulassung aller Militärkinder(F. 2 a bis e) zum Besuche geeigneter Schulen unter möglichst günstigen Bedingungen, sowie Ueberwachung des Schulbesuchs;
p. Gewährung einer Beihülfe zur Bestreitung der Kosten des Schulunterrichts für die Kinder der im
F. 2 unter a und b verzeichneten Mannschaften. Die Fürsorge erstreckt sich auch auf solche Fälle, in denen Militärkinder nach begründetem Wunsche
ihrer Eltern auswärtige Schulen besuchen sollen und fällt dann der betreffenden am Garnisonort des Vaters befindlichen Militärbehörde anheim.
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