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Gießen, am 28. Februar 1877.
Betreffend: Die neuen Verwaltungsgesetze, insbesondere Genehmigung a der Liquidationen der Gemeinden.
Großherzoglite Atkisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeisterein und Gemeindeeinnehmer.
Nachstehenden Abdruck des von Großherzoglichem Ministerium des Innern erlassenen Ausschreibens vom 21. d. M. theilen wir Ihnen zur Nachricht und Befolgung mit.
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Zu Nr. M. d. J. 2811. Darmstadt, am 21. Februar 1877. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche inisterium des Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Da nach berichtlicher Anzeige der Großherzoglichen Oberrechnungskammer mehrere Kreisämter die Genehmigung der Liquidationen über Ausstände an Gemeinde-Intraden, als nach der neuen Gesetzgebung nicht mehr erforderlich, unterlassen und hierdurch Weiterungen sowie wegen Hin- und Hersendung der Urkunden vermeidliche Portokosten entstehen, so sind wir veranlaßt Sie darauf hinzuweisen, daß, da Ar⸗ tikel 48 Absaz 4 der Landgemeindeordnung die über die Beitreibung der Gemeinde-Intraden bestehenden Vorschriften ausdrücklich aufrecht erhält und Art. 72 dem Gemeinderath die Befugniß zur Bewilligung von Zahlungsfristen über den Schluß des Rechnungsjahres nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zugesteht, auch die Vorschrift, wonach die Liquidation der Ausstände Ihrer Genehmigung bedarf, für die Gemeinden, in denen die Landgemeindeordnung Geltung besitzt, fortwährend in Anwendung zu bleiben hat.
v. Starck. v. Gagern.
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