zustellen und zu beglaubigen und zwar unter Bezugnahme auf die bereits aufgestellten Erhebregister für 1876, wie in der Anlage, Formular 4, weiter angegeben ist, sodann vom Bürgermeister in Ausgabe anzuweisen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, daß erlassene oder uneinbringlich gewordene Beträge nicht nochmals verausgabt werden.
Wenn in 1877 zu verrechnende Schulgeldregister für 1877 bereits in Erhebung gesetzt sind, so ist mit ihnen in gleicher Weise zu verfahren, und für die Rechnung von 1877 ein besonderes Rückvergütungs⸗
Verzeichniß aufzustellen.
III. Hinsichtlich des Schulgeldes vom Jahr 1875 ist zu berücksichtigen, daß die Rechnungen des Jahres 1875 bereits zur Revision eingesendet, zum Theil bereits revidirt, einige auch bereits abgeschlossen sind. Um den Abschluß der Revision der Rechnungen dieses Jahres nicht zu verzögern und die Revision nicht zu sehr zu belasten, empfiehlt es sich, hinsichtlich des fraglichen Fehlers ein besonderes Verfahren einzuhalten. Wir bemerken in dieser Beziehung das Nachstehende:
a. Die Revision wird bei Prüfung der Rechnungen von 1875 die Unterlassung der Minderung des
Schulgeldes wegen Geschwisterzahl nicht berücksichtigen.
p. Wenn die Urkunden mit den Bemerkungen zur Rechnung von 1875 zurückkommen, wie häufig der Fall ist, hat der Großherzogliche Bürgermeister dafür besorgt zu sein, daß die durch jene Unter⸗ lassung veranlaßten Rückvergütungen vom Schulvorstand ebenso ermittelt werden, wie unter II be⸗ merkt ist. Die Zahlungsanweisung ist hierauf für das Jahr 1876 zu ertheilen, wenn sie vor dem Bücherschluß für 1876 erfolgt, wenn nachher, für 1877, oder ausnahmsweis ein späteres Jahr, wenn die Revision sich verzögert.
0. Wenn die Rechnung bereits abgeschlossen ist, in welchem Falle die Urkunden zur Revision der fol⸗ genden Rechnung bei der II. Justificatur⸗Abtheilung Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer zurück⸗ bleiben, oder wenn die Urkunden mit Erläuterung der Revisionsbemerkungen bereits an die Justi⸗ ficatur zurückgegangen sind, es einer Uebersendung der Urkunden zur Erläuterung aus anderen Gründen nicht bedarf, bleibt es dem Bürgermeister und Schulvorstand überlassen, abzuwarten, bis die Urkunden zurückkommen, um das Verzeichniß der Rückvergütungen aufzustellen oder aus gewiß öfter vorhandenen hinreichenden Notizen ohne die Rechnungsurkunden dies zu thun oder auch die besondere Rücksendung der Urkunden in Anspruch zu nehmen, was übrigens thunlichst zu ver⸗ meiden ist.
d. 8 soll es in beiden vorerwähnten Fällen dem Schulvorstand verstattet sein, von Ermitte⸗ lung der Rückvergütungen abzusehen, wenn er sich überzeugt hält, daß die Betheiligten damit ein⸗
verstanden sein werden. N Schließlich weisen wir Sie an, die Großherzoglichen Buͤrgermeistereien und Ortsschulvorstände hier⸗
nach sachgemäß zu instruiren.
v. Starck. Köhler.
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