Ausgabe 
24.4.1877
 
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Giessen, am 24. April 1877.

Betreffend: Die Steuerfreiheit der Staats⸗Eisenbahnen.

Großherzogliche Frtisant Gießen

die Großherzoglichen Zürgermeistereien, durch deren Gemarkungen die Hberhes sischen Eisenbahnen gehen.

Nach Artikel 2 des in dem Regierungsblatte Nr. 18 publleirten Gesetzes rubriecirten Betreffs sind die vom Staate erworbenen Oberhessischen Eisenbahnen vom 1. Januar 1877 an der Besteuerung nicht mehr unterworfen.

Zufolge Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern weisen wir Sie an, die diesen Bahnen für 1877 angesetzten Communal-Abgaben nicht erheben beziehungsweise zurückvergüten zu lassen.

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