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Wir sehen uns daher zu der Bestimmung veranlaßt, daß Einwohner des Großherzogthums in aus⸗ wärtige Staats- oder Privat-Irrenanstalten nicht eher verbracht werden dürfen, als bis der zuständige Groß⸗ herzogliche Kreisarzt die Nothwendigkeit der Verbringung in eine Irrenanstalt bescheinigt, beziehungsweise, wenn er nicht der behandelnde Arzt war, das Gutachten des behandelnden practischen Arztes bestätigt, und das zuständige Großherzogliche Kreis amt, nöthigenfalls nach vorgenommener Sachuntersuchung, auf Grund des kreisärztlichen Gutachtens erklärt hat, daß jener Verbringung aus polizeilichen Gründen Nichts im Wege stehe.

Sie wollen sich hiernach selbst bemessen und die Ortspolizeibehörden entsprechend bedeuten.

v. Starck. Schaum.

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