Ausgabe 
17.3.1877
 
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Giessen, am 17. März 1877. Betreffend: Die Verwaltung der Erträgnisse vacanter Schulstellen.

Da 8 Großherzogliche Attisant Gießen

die Schulvorstände des Kreises.

Das nachstehend abgedruckte Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit.

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9.

Zu Nr. M. d. J. 3176. Darmstadt, am 10. Maͤrz 1877. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche erm des Innern die Großherzoglichen Kreisämter.

Durch unser Ausschreiben vom 6. Marz v. J. zu Nr. M. d. J. 3339 Amtsblatt Nr. 7 sind Sie angewiesen worden, den Mitgliedern der Kirchenvorstände als solchen für ihre Bemühungen bei Verwaltung der Temporalten erledigter geistlicher Stellen keine Belohnungen weiter zu bewilligen. Mit Rücksicht hierauf ist angefragt worden, ob die seither von den Mitgliedern der Schulvorstaͤnde für ihre Bemühungen bei Verwaltung der Schulbesoldungsobsecte während der Erledigung einer Schulstelle bezogenen Gebühren fer nerhin zu bewilligen seien.

Da nach Art. 72 des Schulgesetzes vom 16. Juni 1874 und F. 2 der Justructlon für die Schul vorstände vom 21. September 1874 den Mitgliedern des Schulvorstandes nur die besonderen Ausgaben, die sie in Ausübung ihres(unentgeltlich zu verwaltenden Ehren-) Amtes zu bestreiten haben, wie Reise kosten ꝛc. nach den für die Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung resp. des Gemeinderathes erlas senen Bestimmungen zu vergüten, und da sie für die von ihnen in der Elgenschaft als Bürgermeister oder Ortsgerichtsvorsteher vollzogenen Amtshandlungen, wie z. B. Verpachtungen, Versteigerungen ze. nach den hierfür bestehenden Taxen zu honoriren sind; so sehen wir uns veranlaßt, Ste zu beauftragen, den Schul vorstehern als solchen für ihre Bemühungen bei Vacanzverwaltungen fortan keine Belohnungen außer den gesetzlich zulässigen Vergütungen für besondere dienstliche Ausgaben zu verwilligen.

Sie wollen die Schulvorstaͤnde hiernach bedeuten.

v. Starck. Köhler.

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