Ausgabe 
7.7.1877
 
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16.

Gießen, am 7. Zuli 1877.

Betreffend: Die Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken auf der Landesuniversität.. Dea 8

Großherzogliche Freisant Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Von nachstehender Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Nachachtung einen Abdruck mit. N. 8 f e

b. R ö den

17.

Zu Nr. M. d. I. 7685. Darmstadt, am 21. Juni 1877. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern

an

die Großherzoglichen Kreisamter.

Die Bestimmungen des im Großherzoglichen Regierungsblatte Nr. 22 publicirten rubricirten Gesetzes vom 16. April 1877 erheischen theils eine Ausdehnung, theils einige Abänderungen der durch unser Amts⸗ blatt Nr. 6 vom 3. März 1876 getroffenen Anordnungen.

Wir bestimmen daher:

I. Alle Local⸗Polizeibehörden sind durch Ihre Amtsblätter und ohne daß die betreffenden Ausschreiben in die Kreisblätter aufgenommen werden anzuweisen:

von dem Ableben f

1) der Selbstmörder, wenn ste auf öffentliche Kosten, d. h. auf Kosten der Gemeinde-, Kreis⸗ oder Staatskasse zu beerdigen sind, N 2) der im Lande gestorbenen oder todt aufgefundenen Unbekannten, 3) der unter polizeilicher Aufsicht stehenden öffentlichen Dirnen, behufs Ablieferung der betr. Leichen an die Anatomie in Gießen, der Direction dieses Instituts

in der unten näher bezeichneten Weise telegraphisch Nachricht zu geben, sobald die Zulässigkeit

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