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Gießen, am 3. Zuli 1877.
Betreffend: Abfindung der zum Dienst einberufenen Mannschaften mit Marschgebührnissen.
Großherzogliche Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Von der in obigem Betreff ergangenen Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 21. Juni d. J.(Amtsblatt Nr. 16), lassen wir Ihnen hierbei zwei Exemplare mit dem Auftrage zugehen, das eine derselben dem Gemeinde⸗Einnehmer zu seinem Bemessen zuzustellen.
v. Rö dee r.


