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auch in Art. 4, daß die öffentlichen Schulen regelmaͤßig gemeinsame, für die Kinder saͤmmtlicher Angehoͤrigen der politischen Gemeinde bestimmte Schulen sind, und überweist endlich im Art. 9 für den Fall der Ver⸗ einigung confessionell getrennter Schulen in gemeinsame Schulen die Beschlußfassung über die Verwendung des vorhandenen Schulvermögens lediglich der Verständigung zwischen Gemeinde- und Schulvorständen. Die Kirchenvorstände sind hiernach bei der Verwaltung des Schulvermögens nicht interessirt, es erscheint vielmehr sachgemäß, daß, soweit nicht die im Art. 6 des Volksschulgesetzes berührten kleinen Confessionsschulen in Frage stehen, allgemein auch das confessionelle Schulvermögen künftig nicht mehr in den Kirchenfonds, son⸗ dern, soweit nicht besondere locale Schulfonds bestehen, in den betreffenden Gemeindekassen verwaltet wird.
Indem wir Sie beauftragen, die geeigneten Verfügungen zur Ausführung dieser Anordnung zu erlassen, machen wir, zur Beseitigung etwaiger Zweifel, schließlich darauf aufmerksam, daß die Verwaltung von eigentlichem Kirchenvermögen, welches nur zu Schulzwecken verwendet wird, beziehungsweise von Stistungen
für die Schule, die nach den stiftungsmäßigen Bestimmungen von den Kirchenvorständen zu verwalten sind, selbstverständlich den letzteren nach wie vor verbleibt.
v. Starck. Achenbach.


