Ausgabe 
27.3.1876
 
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4.

Gießen, am 27. März 1876.

Betreffend: Die Verwaltung der Schulkapitalien.

D a 3 Stoßherzogliche Freisant Gießen

die Kirchenvorstände und Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Nachstehend theilen wir Ihnen einen Abdruck des Amtsblatts Großherzoglichen Ministeriums des Innern Nr. 8 vom 17. d. M. zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit.

Wir empfehlen Ihnen an, hiernach alsbald die geeigneten Einleitungen zu treffen und sehen Seitens der Kirchenvorstände baldiger Vorlage wegen der an die Gemeinden zu überweisenden Schulkapitalien entgegen.

v. Röder.

8.

Zu Nr. M. d. J. 4008. Darmstadt, am 17. Marz 1876.

Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Jene

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Seither sind die zur Dotation von Confessionsschulen gehörigen Kapttalien regelmäßig in den betref⸗ fenden Localkirchenfonds verwaltet worden. Dies Verfahren wurde für angemessen erachtet, weil vielfach die Kosten solcher Schulen, welche die Regel bildeten, zugleich mit dem Ausschlag der kirchlichen Bedürfnisse auf die Mitglieder der Confessionsgemeinde aufgebracht wurden. Durch die neue Gesetzgebung sind indessen wesentliche Aenderungen in diesen Verhältnissen herbeigeführt worden. Das Schulgesetz vom 16. Juni 1874 bestimmt nämlich nicht nur in Art. 4, 5 und 81, daß die Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse aller, auch der confessionell getrennten, öffentlichen Volksschulen mit alleiniger Ausnahme der in Art. 6 des allegirten Gesetzes bezeichneten kleinen Confessionsschulen nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. November 1872, die Gemeinde⸗Aus gaben betreffend, von der politischen Gemeinde aufzubringen sind, sondern erklaͤrt

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