Ausgabe 
30.1.1875
 
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4.

Gießen, am 30. Januar 1875.

Betreffend: Die Ausführung der Bestimmungen in den§§. 128138 der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Bezug auf die Verwendung jugendlicher Arbeiter in Fabriken.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Hinweisung auf die in den§§. 128 133 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Verwendung jugendlicher Arbeiter in Fabriken weisen wir Sie an, darüber zu wachen:

1) daß den in den§§. 128 und 129 enthaltenen Vorschriften über die Verwendung jugendlicher

Arbeiter in Fabriken nicht zuwidergehandelt,

2) daß Ihnen ferner von denjenigen Arbeitgebern, welche jugendliche Arbeiter zu einer regelmäßigen

Beschäftigung annehmen wollen, hiervon zuvor Anzeige gemacht wird,

3) daß von den Arbeitgebern die vorgeschriebenen Listen über die von ihnen beschäftigten jugendlichen

Arbeiter in dem Arbeitslocal ausgehängt werden,

4) daß dieselben die Anzahl dieser Arbeiter Ihnen halbjährlich anzeigen und 5) daß die Annahme jugendlicher Arbeiter zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht erfolgt, bevor der

Vater oder Vormund derselben dem Arbeitgeber ein von der Ortspolizeibehörde ertheiltes Arbeits⸗

buch eingehändigt hat.

Die Ausfertigung der Arbeitsbücher hat durch die Ortspolizeibehörden kostenfrei, die Aushändigung derselben aber gegen Erhebung der Anschaffungskosten im Betrage von 15 Pfennige zu erfolgen. Die selben können um diesen Preis von der E. Bekker'schen Hofbuchdzuckerei in Darmstadt bezogen werden.

Sie wollen sich durch Revision in den Fabriken von Zeit zu Zeit vergewissern, daß den betreffenden Vorschriften von den Arbeitgebern pünktlich nachgelebt wird.

Röder.

E-h