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Gieß en, am 27. December 1875.

Betreffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung; hier die Aufstellung der

Impflisten pro 1876 Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

die Pfarrämter und die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Das nachstehende bezüglich der Aufstellung der Impflisten pro 1876 von Großherzoglichem Mini⸗ sterium des Innern erlassene Ausschreiben theilen wir Ihnen zur Nachachtung mit.

v. Röder.

Zu Nr. M. d. J. 18244. Darmstadt, am 9. Dezember 1875.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des IJ n n

an die Großherzoglichen Kreisämter der Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

Nach den Bestimmungen der Instruction für die Standesbeamten vom 9. November 1875 zu 73 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung verbleiben in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen die Kirchenbücher den Geistlichen, beziehungsweise die Judenmatrikel den Bürgermeistern, welche sie bis zu dem Tage zu führen haben, an welchem das Reichsgesetz in Kraft tritt, zur Verwahrung; sie sind zugleich berechtigt und verpflichtet, über die bis zu dem genannten Tage eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen. Hiernach kann die in F. 6 der Instruction vom 30. April d. J betr. Ausführung des Reichs⸗Impfge⸗ setzes, enthaltene und sub II der Schlußbestimmungen der Justruction für die Standesbeamten extra⸗ hirte Bestimmung, wonach die Standesbeamten jährlich in die für jede Gemeinde aufzustellenden Impf⸗ listen die im Laufe des vorigen Jahres in der Gemeinde geborenen Kinder, insoweit sie noch am Leben sind, einzutragen haben, bei Aufstellung der Impflisten pro 1876 selbstverständlich noch nicht von den neu eintretenden Standesbeamten zur Ausführung gebracht werden, es sind diese Einträge vielmehr in derselben Weise, wie dieses bei der Aufstellung jener Listen pro 1875 geschehen ist, durch die seit⸗ herigen Civilstandsbeamten zu vollziehen, welchen die Listen zu diesem Zweck von den Groß⸗

herzoglichen Bürgermeistereien zunächst zu übermitteln sind.

Zur Vermeidung etwaiger Anstände beauftragen wir Sie, die Pfarrämter und die Großherzoglichen Bürgermeistereien speciell hierauf aufmerksam zu machen und dieselben dahin zu instruiren, daß die Ein⸗ träge in die Impflisten pro 1876 in Gemäßheit der Ziffer 2 der von uns unterm 17. April 1875 er⸗ lassenen Vorschriften für die Aufstellung der Impflisten pro 1875 vorzunehmen sind.

Schaum.