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Gießsen, am 27. Januar 1875.
Betreffend: Die Einführung des Gesetzes vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen im Großherzogthum Hessen betreffend, ins⸗ besondere die Bildung und den⸗Zusammentritt der Kreis⸗ Schuleommissionen und Schulvorstände.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien mit Ausnahme der Bürgermeisterei Gießen.
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Nach einer an die Kreisräthe als Vorsitzende der Kreis-Schulcommissionen ergangenen Verfügung
Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 14. November v. J. soll sobald wie möglich zur glich 9
definitiven Constituirung der durch das Gesetz vom 16. Juli 1874(Art. 68— 74) angeordneten Schul⸗ vorstände geschritten werden. Zu dem Zweck bemerken wir Ihnen Folgendes:
In Gemeinden von weniger als 3000 Seelen hat der Gemeinderath drei Mitglieder des Schul⸗ vorstandes zu wählen, von denen eines dem Gemeinderath anzugehoͤren hat. Da der Bürgermeister und in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter nach Art. 69 des neuen Schulgesetzes schon ohnedies dem Schulvorstande angehören, so ist deren Wahl hier ausgeschlossen.
Sind mehrere politische Gemeinden an einer Schule betheiligt, so hat der Ortsvorstand des Orts, an welchem sich die Schule befindet, das aus dem Gemeinderath zu entnehmende Mitglied aus seiner Mitte zu wählen, während die beiden anderen Mitglieder von den Ortsvorständen der betheiligten Ge—
meinden in gemeinsamer Sitzung zu wählen sind. Die Wahl zum Mitgliede des Schulvorstandes kann nach Art. 72 des erwähnten Gesetzes nicht
abgelehnt werden, nur im Falle besonderer dies rechtfertigender Gründe kann die Kreis-Schulcommission-
von der Verpflichtung zur Uebernahme des Amtes entbinden, beziehungsweise den Austritt gestatten.
Wer sich weigert, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, oder thatsächlich der Ausübung seines Amtes entzieht, ist auf Anzeige der Kreis-Schulcommission durch Beschluß des Gemeinderaths der Aus— übung seines Ortsbürger- und Stimmrechts in Gemeinde- Angelegenheiten auf die Dauer von drei bis sechs Jahren verlustig zu erklären und kann ferner auf diese Anzeige hin von dem Gemeinderath zu einer außerordentliche Abgabe an die Gemeindekasse, welche auf ein Achtheil bis ein Viertheil seiner Communal⸗ steuer bemessen werden soll, schuldig erkannt werden. ö
Diese Wahl von drei Mitgliedern des Schulvorstandes ist durch die auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1874, die Landgemeindeordnung betreffend, neugewählten Ortsvorstände vorzu⸗ nehmen. Wo diese Neubildung des Ortsvorstandes— Gemeinderath, Bürgermeister und Beigeordneter— stattgefunden hat, ist diese Wahl von Ihnen sofort anzuordnen und das Wahlprotocoll innerhalb 8 Tagen mit Bericht vorzulegen, wobei anzugeben ist, welches Mitglied aus dem Gemeinderath entnommen ist 5 ob sämmtliche Mitglieder die nach Art. 73 des rubricirten Gesetzes erforderlichen Eigenschaften esitzen 5 In den wenigen Gemeinden des Kreises, welche mit der Neubildung des Ortsvorstandes noch im a ed sind, ist diese Wahl sofort vorzunehmen, sobald der neue Ortsvorstand ins Leben getreten ein wird. ü
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