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Gießen, am 15. Februar 1875.
Betreffend Lodsholzabgabe aus den Domanialwaldungen.
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Großherzogliche Kreisamt Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir theilen Ihnen nachstehenden Abdruck der Ministerialverfügung vom 30 v. M. zur Kenntniß⸗ nahme und Nachachtung mit.
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Zu Nr. M. d. J. 1615. Darmstadt, am 30. Januar 1875. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Ministeriu m n
an
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Nach dem von der Großherzoglichen Ober⸗Forst⸗ und Domänen⸗-Direction unter dem 5. September 1871 erlassenen Regulativ über Loosholzabgabe aus den Domanialwaldungen, von dem wir ein Exemplar für Ihre Akten hier anschließen, haben die Bürgermeistereien derjenigen Gemeinden, die Loosholz beziehen wollen, die Verzeichnisse der Empfänger längstens bis Ende August eines jeden Jahres an die betreffen⸗ den Oberförstereien einzusenden und soll, wenn dieser Termin nicht eingehalten wird, Verzicht der Gemeinde auf den Bezug von Loosholz für das nächste Jahr unterstellt werden. Nach einer Anzeige der Großherzoglichen Ober⸗Forst⸗ und Domänen⸗Direction ist es nun schon mehrfach vorgekommen, daß einzelne Bürgermeistereien aus Nachlässigkeit den bezeichneten Termin nicht eingehalten haben, der angedrohte Nachtheil wurde aber doch nicht verwirklicht, da die Behörde sich nicht enischließen konnte, deßhalb die ganze Gemeinde leiden zu lassen. Da es indessen dringend nothwendig erscheint, daß die Großherzoglichen Bürgermeistereien den angegebenen Termin einhalten, sehen wir uns veranlaßt, Sie zu beauftragen, dieselben zu pünktlicher Einsendung der Loosholzverzeichnisse anzuhalten; insbesondere wollen Sie in jedem Fall, in dem Ihnen von der Forstbehörde Mittheilung der Versäumung des bezeichneten Termins gemacht werden wird, die betreffende Bürgermeisterei sofort zur Verantwortung ziehen und wenn ihr gewichtige Entschuldigungen nicht zur Seite stehen, mit entsprechender Geldstrafe belegen.
v. Starck. Rautenbusch.


