9.

Gießen am 22. März 1875.

Betreffend Die Pfleggebung der Waisen, hier die Anschaffung der Kleidung bei dem Eintritt in die Landeswaisenanstalt.

8 Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

.

die Großherzoglichen Zürgermeistereien des Kreises.

Ph.

Von nachstehendem Ausschreiben geben wir Ihnen zu Ihrem Bemessen Kenntniß.

v. Röder. Abschrift. Darmstadt am 17. März 1875. Betreffend: Wie oben. N Die Großherzogliche Provinzial⸗ Direction Starkenburg 0 die Großherzoglichen Kreisämter.

Großherzogliches Ministerium des Innern hat sich veranlaßt gesehen zu bestimmen, daß die in die Landeswaisenanstalt aufzunehmenden Kinder bei ihrer Aufnahme mit wenigstens zwei vollständigen, in gutem Zustand befindlichen Anzügen versehen sein müssen, deren Beschaffung, insofern sie nicht aus N dem Vermögen der Kinder bewirkt werden kann, auf Kosten der betreffenden Orts- oder Landarmenver bände zu erfolgen hat, und daß demgemäß die Pfleger der Waisen nur die fortlaufende Unterhaltung und Ergänzung der Kleider aus dem ihnen verwilligten Pfleggeld zu bestreiten haben.

4 Wir ersuchen Sie, die Großherzoglichen Bürgermeistereien Ihres Kreises zu Ihrem Bemessen hiervon in Kenntniß zu setzen.

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