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Gießen am 20. Mär 1875.
Die Anordnung von Vicarigten in Verhinderungsfällen
Betreffend: der Communalforstwarte.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. b Das im Abdruck nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 27. v. Mts. theilen wir Ihnen zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mit. 5 v. Röder. Zu Nr. M. d. J. 2940. Darmstadt am 27. Februar 1875. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche * 7* 8 1 25 im des Inner n an die Großherzoglichen Kreisämter.
Bisher bestand die Einrichtung, daß die Localforstbehörden im meistereien und beziehungsweise den Kreisämtern von Communalforstwarteien anzuordnen befugt waren, währen einzelnen Fall der Genehmigung der Großherzoglichen Ober⸗Forst⸗ Zur Beseitigung der hiermit verknüpften Schre daß im Einverständniß mit den Großherzoglichen Bürgermeistereien hinsichtlich
Stellvertreters und d
Communalforstwarten anzuordnen befugt sind. Insoweit in den angege zwischen den Localforstbehörden und den Bürgermeistereien besteht, bedarf es ordnung von Vicariaten nicht. Ob und in welchen Fällen die Bürgermeist
Einvernehmen mit den Bürger⸗ aur für die Dauer von höchstens acht Tagen Vicariate d länger dauernde Vicariate in jedem und Domänen-Direction bedurften. ibereien haben wir uns veranlaßt gefunden, zu bestimmen, der Persönlichkeit des
J es Betrags seiner Remuneration die Großherzoglichen Oberförstereien bis zur Dauer 6 von 14 Tagen, die Großherzoglichen Forstämter bis zur Dauer eines Monats Stellvertretungen von
benen Richtungen Einverständniß Ihrer Mitwirkung zur An⸗ erei die Genehmigung des
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