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Gießen, am 15. December 1875.

Betreffend: Mortalitäts⸗Statistik, hier die Ausführung des Reichs⸗ gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und die Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.

3 nachstehenden Abdruck eines Ausschreibens des Großherzoglichen Ministeriums des Innern in obigem Betreff theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit.

v. Röder.

Zu Nr. M. d. J. 18086. Darmstadt, am 7. Dezember 1875. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Nn fstefm um des Innern

an

die Großherzoglichen Kreisaͤmter.

Nach Art. 14 der Verordnung vom 3. November 1875, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung betreffend, darf keine Beerdigung erfolgen, ohne eine von der Ortspolizeibehörde schriftlich ertheilte Genehmigung; die Orts polizeibehörde darf diese Genehmigung aber erst dann ertheilen, nachdem ihr ein von einem Arzte oder Wundarzte oder von den verpflichteten Leichenbeschauern des Orts vorschriftsmäßig ausgestelltes Zeugniß über das erfolgte Ableben der betreffenden Person(Todeszeugniß) übergeben worden ist.

Zur Beseitigung von Zweifeln sehen wir uns zu der ausdrücklichen Bestimmung veranlaßt, daß unter einem vorschriftsmäßigen Todeszeugniß im Sinne des Art. 14 der allegirten Verordnung nur ein solches zu verstehen ist, welches in Gemäßheit unseres Ausschreibens vom 26. November 1868 zu Nr. M. d. J. 12153(Amtsblatt Nr. 18) auf dem vorgeschriebenen Formular ausgestellt und, im Falle 9 ärzlichen Behandlung, durch den berufenen Arzt, unter Angabe der Todesursache, unter zeichnet ist.

Sie wollen hiernach die Local-Polizeibehörden bedeuten und dieselben zugleich anweisen, daß sie die ihnen vorgelegten Todeszeugnisse in chronologischer Ordnung zu sammeln und aufzubewahren haben.

tax ck. Schaum.