Ausgabe 
13.3.1875
 
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0 g f Gießen am 13. März 1875.

Relreffend Die Erhebung der Jahresbeiträge und Eintritts gelder zur Schullehrer⸗Wittwenkasse. 5 1

* 8

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Gemeindeeianehmer des Kreises.

Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 9 l. Mts. theilen wir Ihnen zu Ihrem Bemessen mit. v. Röder.

Zu Nr. M. d. J. 13569. Darmstadt am 9. März 1875.

Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche eri m des Innen

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Durch das Gesetz vom 28. October v. Is. betreffenddie Wittwen und Waisenkasse der 6

J Volksschullehrer, welches mit dem 1. Januar l. J. in Wirksamkeit getreten ist, ist bezüglich der Ein⸗ trittsgelder und Jahresbeiträge Folgendes verordnet. b Art. 2.

und verpflichtete Lehrer hat an die Kasse dieser Anstalt zu entrichten: 1) bei seinem Eintritt in die Anstalt ein innerhalb Jahresfrist

104 Mark. Zukunft und werden von den bereits definitiv angestellt

Gehalten der betreffenden Lehrer einbehalten und an die Wittwen⸗ Beitragspflicht der Mitglieder beginnt mit dem auf die

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Jeder nach Art. 1 zur Theilnahme an der Schullehrer-Wittwen- und Waisen⸗Anstalt berechtigte zu bezahlendes Eintrittsgeld von

2) einen jährlichen Beitrag von 36 Mark. Die erhöhten Eintrittsgelder gelten nur für die en Lehrern nicht mehr entrichtet. Die Eintritts-

4 gelder sowohl als die jährlichen Beiträge werden in Quartalsraten erhoben, beziehungsweise von den und Waisenkasse abgeliefert. Die

Anstellung folgenden Quartal und erlischt mit