Ausgabe 
12.3.1875
 
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6.

Gießen am 12. März 1875. getreffend: Die polizeiliche Aufsicht über Zu- und Wegzüge.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Xreises.

Mit Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 29. Januar l. J(Amtsblatt Nr. 3) theilen wir Ihnen das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 6. l. M. zu Ihrem Bemessen mit. v. Röder.

Zu Nr. M. d. J. 3321. Darmstadt am 6. Marz 1875. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche des In neren

an die Großherzoglichen Kreisämter.

Zur Beseitigung von Zweifeln, welche mehrfach entstanden sind, bemerken wir Ihnen, daß neben den durch unser Ausschreiben vom 12. December v. J. z. Nr. M. d. J. 14730, die polizeiliche Aufsicht über Zu⸗ und Wegzüge betreffend Ministerialamtsblatt Nr. 26 von 1874 vorgeschriebenen An und Abmelde⸗Registern über die in einer Gemeinde statthabenden Ein- und Wegzüge die Gesinde Register in der bisherigen Weise bis auf Weiteres fortzuführen sind.

In die Gesinde-Register sind alle Dienstboten, mögen sie bei dem Diensteintritt in die betref fende Gemeinde erst einziehen oder nur ihre bisherige Dienstherrschaft in derselben Gemeinde, mithin ohne Veränderung ihres Wohnorts, wechseln, einzutragen; in den An und Abmelde-Registern dagegen sind, außer den ein- oder wegziehenden Handwerksgesellen, Lehrlingen und Fabrikarbeiter, auch diejenigen Dienstboten einzutragen, welche beim Diensteintritt in die betreffende Gemeinde von auswärts einziehen

oder beim Dienstaustritt aus derselben wegziehen. Von auswärts einziehende Dienstbolen sind daher sowohl in das Anmelde-Register als auch in das GesindeRegister einzutragen.

v. Sax ck. Rautenbusch.