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Gießen, am 3. September 1875.
Betreffend: Die Verpachtung der Gemeinde-Jagden.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Da neuerdings wieder mehrfach gegen die Bestimmung des Art. 11 des Gesetzes vom 26. Juli 1848, betreffend: die Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, wonach die Wiederverpachtung jedesmal erst nach Ablauf der früheren Pachtzeit vorgenommen werden darf, gefehlt worden ist, so finden wir uns um so mehr veranlaßt, diese Bestimmung hiermit auf's Neue einzuschärfen, als Zuwiderhandlungen hiergegen Nichtigkeit der Verpachtung zur Folge haben.
Auch machen wir Sie, mit Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 5. November 1862, betreffend: die Verpachtung der Gemeinde⸗Jagden, insbesondere die Berechnung der Pachtzeit(Amtsblatt Nr. 12) wiederholt darauf aufmerksam, daß es namentlich mit Rücksicht auf die oben erwähnte gesetzliche Bestim— mung erforderlich erscheint, daß das Ende der Pachtzeit überall mit dem gesetzlichen Schluß der Jagd (7. Februar) in Einklang gebracht und demgemäß, wo seither noch ein anderer Schlußtermin bestanden hat, bei neuen Verpachtungen bestimmt wird, daß das Ende der Pachtzeit auf den Jagdschluß des be⸗ treffenden Jahres fällt und das erste mit dem Jagdschluß endigende Pachtjahr für ein volles Jahr gerechnet wird.
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