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Giessen, am 21. Januar 1871.
getresend: Das Strafgesezbuch für den Norddeutschen Bund. Das b Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Zürgermeistereien des Kreises.
Das mit dem 1. d. M. in Kraft getretene Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870— Nr. 16 des Bundesgesetzblattes von 1870— enthält in seinem Neunundzwanzigsten Abschnitte„Uebertretungen“ Bestimmungen, welche die bisherige Polizei- und Feldpolizeigesetzgebung theils ersetzen, theils abändern. Wir brauftragen Sie, das Polizei⸗ und Feldschutzpersonal nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu instruiren und dasselbe anzuweisen, bei den einzureichenden Anzeigen auf sie, statt auf die bisherigen Bestimmungen des Polizei- und Feldstrafgesetzes Bezug zu nehmen. Zugleich empfehlen wir Ihnen für den dienstlichen Gebrauch des genaunten Personals Exemplare des Strafgesetzbuchs anzuschaffen, die in einer amtlichen Handausgabe zu dem Preise von 5 Sgr. von den Buchhandlungen zu beziehen sind.
J. V. d. K.: Kekulé, Kreisassessor.


