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Gießen, am 13. Mai 1871.
Setressend: Die Holzversteigerungen in den Communalwaldungen, hier deren Bekanntmachung.
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Großherzogliche Kreisamt Gießen
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Es ist mehrfach wahrgenommen worden, daß die Bekanntmachung von Holzversteigerungen in den Gemeindewaldungen nicht so rechtzeitig erfolgt ist, als dieß vorgeschrieben und im Interesse der Gemeinde behufs einer genügenden Concurrenz der Käufer erforderlich ist. Wir theilen Ihnen daher in nachstehen— dem Abdruck die bezüglichen Vorschriften aus dem F. 11 der Instruction über Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeindewaldungen und der darauf sich beziehenden Ausgaben vom 29. März 1837(Reg.⸗Blatt Seite 273) zur genauen Nachachtung mit und bestimmen weiter, daß den Versteigerungs— protocollen, welche unserer Genehmigung bedürfen und welche zu diesem Zweck stets ohne Verzug vorzu⸗ legen sind, jedesmal die betreffenden Bekanntmachungsurkunden beizuschließen sind.
Zugleich empfehlen wir Ihnen im Allgemeinen, sich mit den Bestimmungen der erwähnten Instruction genau bekannt zu machen und pünktlich darnach zu verfahren.
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Pos. III. aus F. 11 der allegirten Instruction. Der Versteigerung muß jedesmal eine ordnungsmäßige Bekanntmachung vorhergehen. Der Bürger— meister hat hierbei Folgendes zu beobachten:
a) die Bekanntmachung muß mindestens 8 Tage vor der Versteigerung erfolgen;
b) sie muß Ort, Tag und Stunde der Versteigerung und die Summe jeder dazu bestimmten Sortiments-Abtheilung enthalten;
e) dieselbe soll in der Regel durch die Local⸗, Wochen- oder Intelligenzblätter, insoweit solche vorhanden, sowie bei bedeutenden Holzverkäufen in der Großherzoglichen Zeitung, nach Umständen auch in auswärtigen öffentlichen Blättern, und muß überdies durch besondere zweimalige Verkündigung in der Gemeinde geschehen.
d) bei bedeutenden Holzversteigerungen ist außerdem noch die Bekanntmachung in den benachbarten, Concurrenz versprechenden, Gemeinden zu veranlassen. Die deßfallsigen Rundschreiben werden nach Formular 9. erlassen und der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß die Bescheinigungen der Bekanntmachung mindestens 3 Tage vor dem Ver⸗ steigerungstermin zu seinen Aeten einlangen.
e) Nur ganz besondere Verhältnisse, z. B. Gefahr des Diebstahls bei kleineren sich zufällig
ergebenden Holzquantitäten können eine Abweichung von diesen Vorschriften rechtfertigen.


