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Gießen, am 12. September 1871.
Getressend: Die Ausführung des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer. f 5
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und die Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Wir bringen hiermit zu Ihrer Kenntniß, daß das Gesetz vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer(Regierungsblatt für 1869 Seite 938) vom 15. August l. J. an in Elsaß⸗ 9 Lothringen in Kraft getreten und daß daher Elsaß-Lothringen nunmehr zum„Inlande“ im Sinne* des Wechselstempel-Gesetzes zu rechnen ist.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 5. Januar v. J.— Amtsblatt Nr. 1— beauf⸗ 4 tragen wir Sie, sich hiernach zu bemessen. 1
e e e Kekulé, Kreisassessor.
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