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Gießsen am 9. November 1871.
Betreffend: Die Frankirung portopflichtiger Correspondenz zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaaten.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
An
die Großherzoglichen Zürgermeistereien des Kreises.
Vom Bundesrath des deutschen Reichs sind bezüglich der portopflichtigen Correspondenz zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaaten folgende Beschlüsse gefaßt worden: 1) Die absendende Behörde hat ihre Sendungen stets zu fr ankiren. 2) Diese Regel erleidet auch bei Correspondenz der Behörden in Parteisachen keine Ausnahme. Es hat vielmehr hier:
4) Die absendende Behörde
das Portofranco auch in solchen Fällen zu entrichten, in denen die
Pflicht zur Portozahlung einer im Gebiet b) Die empfangende Stelle ist zwar befugt,
der empfangenden Stelle befindlichen Partei obliegt. den Portobetrag von der Partei einzuziehen, jedoch
soll von einer Erstattung desselben an die absendende Behö
meidung unverhältnißmäßiger Weitläufigkeiten und in der Voraussetzung gegenseitiger Compen⸗
sation bis auf Weiteres Abstand genommen werden.
Sie wollen sich in Ihrem Verkehr mit den Behörden anderer Bundesstaaten hiernach bemessen.
„ eee Kekulé, Kreisassessor.
rde des anderen Staates zur Ver⸗
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