N Giessen, am 30. März 1869. Getreffend: Die Untersuchungen der Feuerungsanstalten in Gebäuden.
ö Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
sämmtliche Großherzogliche Bürgermeistereien dieses Kreises(mit Aus- nahme derjenigen zu Gießen).
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U
bende höchste Ministerial⸗Verfügung wird Ihnen zur Nachricht und zur Bekanntmachung in Ihren Gemeinden mitgetheilt.
In Verhinderung des Kreisraths: Kekulé, Kreisassessor.
Zu Nr. M. d. J. 1665. Betreffend: Wie oben.
Darmstadt, am 15. Februar 1869.
Das Großherzogliche tin des In lern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Wir haben uns veranlaßt gesehen, den Bestimmungen unter pos. 3, a des Ausschreibens vom 24. März 1843 zu Nr. D. 5001„die Untersuchungen der Feuerungsanstalten in Gebäuden betreffend“ (Amtsblatt Nr. 9) folgende veränderte Fassung zu geben: f
a) an ihrem, der Sachverständigen, Wohnsitze eine Gebühr von 30 kr. für eine, beziehungsweise die erste Besichtigung einer Feuerungsanlage; von jeder weiteren an demselben Tage besichtigten, bis ein— schließlich zur Zahl sechs, 12 kr., und von allen anderen, etwa noch an demselben Tage nachgesehenen, je 6 kr.
Unter einer Feuerungsanlage wird jedes Schornsteinrohr verstanden und ist hiernach die Gebühr zu berechnen.
Sie wollen hiernach das weiter Nöthige verfügen.
v Dal wi k. Hallwachs.


