12.

Giessen, am 20. September 1869.

getreffend: Ausführung der zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an lite

rarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst abgeschlossenen Uebereinkunft vom 12. Mai 1869.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und die Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Indem wir Ihnen das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern zur Nachricht und zu Ihrem Bemessen mittheilen, beauftragen wir Sie, die in Ihren Gemeinden wohnenden Verleger und Sortimentshändler nach dem Inhalt des Ausschreibens zu bedeuten.

Dr. Goldmann.

Zu Nr. M. d. J. 8751. Darmstadt, am 3. September 1869. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern

an

die Großherzoglichen Kreisämter der Provinz Oberhessen und Großherzogliches Kreisamt Mainz, bezüglich der Gemeinden Kastel und Kostheim.

Indem wir Sie darauf aufmerksam machen, daß die zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst unter dem 12. Mai d. J. abgeschlossene Uebereinkunft Bundesgesetzblatt f. d. J. 1869 Nr. 28 S. 293 ff. mit dem 28. August l. J. in Kraft getreten ist, bemerken wir das Nachstehende:

1. Zu Art. 3 der gedachten Uebereinkunft.

Die von Italienischen Urhebern, ihren gesetzlichen Vertretern oder Rechtsnachfolgern in Berlin bei dem Königlich Preußischen Ministerium der geistlichen Angelegenheiten angemeldeten und eingetragenen Werke werden imLeipziger Buchhändler-Börsenblatt regelmäßig bekannt gemacht werden.