Ausgabe 
12.1.1869
 
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1.

Gießen, am 12. Januar 1869.

Betreffend: Die Provision für politische Zeitungen, hier die Darm

städter Zeitung. Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Rirchenvorstände des Kreises.

Nach einer Mittheilung des Generalpostamts des Norddeutschen Bundes soll auf Grund des F. 4 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 die durch F. 10 des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867 all gemein festgesetzte Proviston für Zeitungen von 25 Procent des Einkaufspreises vom 1. Januar 1869 auch bei dem Bezuge der Darmstädter Zeitung durch die Post erhoben werden. Hiernach ist für die Darmstädter Zeitung, insoweit solche von den Kirchen und Gemeinden zu halten ist, außer dem jährlichen Einkaufspreise(Abonnementspreise) von 5 fl. 6 kr. noch eine Provision von 1 fl. 17 kr. an die betreffende Poststelle zu entrichten.

Der Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. d. Mts. entsprechend setzen wir Sie hiervon zu Ihrem Bemessen in Kenntniß.

In Verhinderung des Kreisraths: Gros, Kreis-Assessor.