Gießen, am 5. Juli 1869.
getreffend: Die Wanderbücher.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und Großherzogliche Poliei- Perwaltung der Provinzial-Haupftadt Gießen.
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 28 des Regierungsblatts erschienene Bekanntmachung vom 15. v. Mts., wonach die Verordnung vom 3. Mai 1830, das Einwandern ausländischer Handwerksge— sellen betreffend, außer Wirksamkeit gesetzt worden ist, eröffnen wir Ihnen, daß von nun an auch von der Ausfertigung und Ertheilung von Wanderbüchern für inländische Haudwerksgesellen abzusehen und denselben ebenso wie anderen Reisenden zu überlassen ist, um sich auf Erfordern bei in- oder ausländischen Behörden über ihre Person genügend ausweisen zu können, sich mit einem Reisepasse zu versehen.
Dr. Goldmann.


