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Gießen, am 5. April 1869.
getreffend: Ausstände der Gemeinde Hattenrod von 1868, hier Bei⸗
treibung von Gemeindeeinkünften im Königreich Preußen.
N Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Grostherzoglichen Zürgermeistereien des Kreises.
Aus Anlaß eines kürzlich von uns an das Königl. Preuß. Landrathsamt Biedenkopf gerichteten Pfändungsersuchens wurde uns von dieser Behörde die Mittheilung gemacht, daß nach den dort einge— führten Königl. Preuß. Bestimmungen alle auf privatrechtlichem Titel beruhende Gemeindegefälle (wie z. B. Pachtgeld von Grundstücken, Kapitalzinsen, Erlös von Waldnutzungen und sonstigen Naturalien) nicht mehr im Administrativweg beigetrieben werden können, daß es vielmehr in solchen Fällen der Er— hebung einer Mandatsklage bei Gericht bedürfe und eine administrative Beitreibung dort nur noch hin— sichtlich der öffentlichen Abgaben(wie Communalsteuern, Schulgeld ꝛc.) zulässig sei.
Wir setzen Sie hiervon zu Ihrem Bemessen und zur Wahrung der Interessen Ihrer Gemeinden unter der Empfehlung in Kenntniß, bei Versteigerungen und ähnlichen Anlässen Personen, welche in Preu— ßen wohnhaft sind, nur dann zuzulassen, wenn baare Zahlung geleistet, oder ein inländischer, solventer Bürge gestellt wird.
Dr. Gold man n.


