Ausgabe 
31.3.1868
 
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6.

Zu Ur. K. G. 1667. Gießen, am 31. März 1868.

Betreffend: Die Besichtigung der Gemeinde⸗-Fasselochsen.

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Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen an i die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

4 75 pos. 3 der Protocolle über die Veraccordirung der Fasselhaltung ist bestimmt, daß jeder Fassel vor seiner Anschaffung(vor der Zulassung zum Sprung) von dem Kreis-Veterinär-Arzt, oder einem oder mehreren Sachverständigen besichtigt und für tauglich erkannt sein müsse.

Diese Bestimmung ist in neuerer Zeit, wie zu unserer Kenntniß gebracht worden, mehrfach unbe achtet geblieben. Wir machen daher insbesondere denjenigen Bürgermeistereien, in deren Gemeinden die Fassel von den Fasselhaltern auf eigne Kosten angeschafft werden, zur Pflicht, streng darauf zu sehen, daß bei jedem Wechsel der Thiere das erforderliche Gutachten vorgelegt und so lange dies nicht geschieht, die vertragsmäßige Vergütung nicht geleistet wird. N

5 85

In Verhinderung des Kreisraths: Kekul é, Kreis-Assessor.

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