——
5
2.
——
Zu Ur. R. G. 576. Gießen, am 31. Januar 1868. Betreffend: Die amtliche Benennung der Schutzbezirke.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Zürgermeistereien des Kreises.
Nachstende Verfügung theilen wir Ihnen zur Nachricht mit. Dr. Goldmann.
Lit. B.
—
Zu Nr. O. F. D. D. 1332. Darmstadt, am 24. Januar 1868. Betreffend: Die amtliche Benennung der Schutzbezirke.
Die Großherzogliche Ober-Forst⸗ und Domänen ⸗Direction
an
die Großherzoglichen Forstämter und Rentämter.
Nach vorliegender Allerhöchster Verfügung sind die Forstschutzbezirke künftig mit der Benennung „Forstwarteien“, und zwar die Domanialschutzbezirke, d. h. diejenigen für welche der Großherzogliche Domanialfiscus das volle Anstellungsrecht hat, als„Großherzogliche Forstwarteien“, diejenigen für welche Communen das Präsentationsrecht und dem Staate das Bestätigungsrecht zusteht, als„Ge— meinde⸗Forstwarteien“, zu unterscheiden und zu bezeichnen.
Sie haben sich in Ihren amtlichen Erlassen hiernach zu bemessen.
Günther. ydt. Grünewald.


