28.
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Gießen, am 30. September 1868.
Betreffend: Bestimmungen der Inferenden- und Einzugsgelder für Neueinziehende;— insbesondere Einzugsgeld von den mit ihren Ehemännern einziehenden Frauen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Zürgermeistereien des Kreises.
N Abdruck des von Großherzoglichem Ministerium des Innern erlassenen Ausschreibens vom 18. l. Mts. theilen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit. Dr. Goldmann.
13.
Zu Nr. M. d. J. 9130. Darmstadt, am 18. September 1868. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche fei um des J ern
an die Großherzoglichen Kreisämter.
Nachdem durch das Gesetz vom 25. Juli l. I., die ortsbürgerliche Niederlassung und Verehelichung betreffend, verordnet worden ist, daß ein Einzugsgeld oder eine sonstige Abgabe von der ortsfremden Braut nicht mehr erhoben werden darf, finden wir uns veranlaßt, auch die Bestimmung, daß die Ehegattin, welche mit ihrem Ehegatten einzieht, gleich der durch Verheirathung einziehenden Frauensperson Einzugs— geld zu entrichten habe, außer Wirksamkeit zu setzen, wonach sich unser Ausschreiben vom 3. September 1864(Nr. 16 des Amtsblatts) modificirt.
Sie wollen die Ortsvorstände hiervon zu ihrem Bemessen in Kenntniß setzen.
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