Ausgabe 
30.1.1868
 
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1.

Zu Ur. R. G. 6095 v. 1867. Gießsen, am 30. Januar 1868.

Betreffend: Die Reviston der Hypothekenbüchkr in den Ge⸗ meinden des Landgerichts bezirks Gießen, hier die Uebernahme von Bürgschaften Seitens der Gemeinden gegenüber den Sparkassen. Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Es ist bisher üblich gewesen, daß die Gemeinden, welche für Sparkasseschuldner Bürgschaft leisteten, zur Sicherung gegen etwaige Nachtheile sich von den Schuldnern deren gesammtes Vermögen oder einzelne Theile desselben privatim verpfänden ließen, welche Verpfändungen dann in ein besonders hierzu bestimmtes Buch eingetragen wurden.

Nach dem Gesetz vom 15. September 1858 sind jedoch derartige(General- und Privat-) Hypo⸗ theken ohne jede rechtliche Wirksamkeit und gewähren den Gemeinden, namentlich im Falle des Concurses eines Sparkasseschuldners, nicht die geringste Garantie gegen Verluste.

Großherzogliches Landgericht Gießen hat daher auch den Ortsgerichten seines Bezirks die fernere Führung obenerwähnter Privathypothekenbücher untersagt.

Indem wir Sie hiervon in Kenntniß setzen und Sie beauftragen, Ihre resp. Gemeinderäthe ent sprechend zu bedeuten, machen wir Sie darauf aufmerksam, daß es unter diesen Umständen geboten er scheint, bei Uebernahme von Bürgschaften der erwähnten Art mit der größten Vorsicht zu Werke zu gehen, damit die Gemeinden vor Verlusten bewahrt bleiben.

Insbesondere erwarten wir von denjenigen Großherzoglichen Bürgermeistern, welche zugleich Orts gerichtsvorsteher sind, daß sie das Interesse ihrer Gemeinde sofort nachdrücklichst zu wahren suchen werden, sobald sie(wozu ihnen letzteres Amt vorzugsweise Gelegenheit bietet) von eintretendem Vermögensverfall der betreffenden Sparkasseschuldner Kenntniß erhalten.

Dagegen empfiehlt es sich nunmehr über alle von Ihren Gemeinden den Sparkassen gegenüber ge leisteten Bürgschaften ein sorgfältiges Verzeichniß anzulegen und fortzuführen, in welchem Namen des Schuldners, für welchen Bürgschaft geleistet wurde, Betrag der Schuld und des Zinsfußes, Datum der Schuldurkunde und etwaige Bemerkungen, insbesondere über Kapitalabtragungen, eingetragen werden.

Sie wollen binnen 14 Tagen berichten, ob Sie ein solches Verzeichniß angelegt und den Gemeinde rath nach Obigem bedeutet haben.

Dr. Goldmann.