Zu Ur. R. G. 6095 v. 1867. Gießen, am 30. Januar 1868.
Betreffend: Die Reviston der Hypothekenbücher in den Ge— meinden des Landgerichtsbezirks Gießen, hier die Uebernahme von Bürgschaften Seitens der Gemeinden gegenüber den Sparkassen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
An
r
er
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Es ist bisher üblich gewesen, daß die Gemeinden, leisteten, zur Sicherung gegen etwaige Nachtheile sich von den Schuldnern deren gesammtes Vermögen oder einzelne Theile desselben privatim verpfänden ließen, welche Verpfändungen dann in ein besonders hierzu bestimmtes Buch eingetragen wurden.
Nach dem Gesetz vom 15. September 1858 sind jedoch derartige(General- und Privat-) Hypo⸗ theken ohne jede rechtliche Wirksamkeit und gewähren den Gemeinden, namentlich im Falle des Concurses eines Sparkasseschuldners, nicht die geringste Garantie gegen Verluste.
Großherzogliches Landgericht Gießen hat daher auch den Ortsgerichten seines Bezirks die fernere Führung obenerwähnter Privathypothekenbücher untersagt.
Indem wir Sie hiervon in Kenntniß setzen und Sie beauftragen, Ihre resp. Gemeinderäthe ent— sprechend zu bedeuten, machen wir Sie darauf aufmerksam, daß es unter diesen Umständen geboten er— scheint, bei Uebernahme von Bürgschaften der erwähnten Art mit der größten Vorsicht zu Werke zu gehen, damit die Gemeinden vor Verlusten bewahrt bleiben.
Insbesondere erwarten wir von denjenigen Großherzoglichen gerichtsvorsteher sind, daß sie das Interesse ihrer Gemeinde sobald sie(wozu ihnen letzteres Amt vorzugsweise Ge der betreffenden Sparkasseschuldner Kenntniß erhalten.
Dagegen empfiehlt es sich nunmehr über alle von Ihren Gemeinden den leisteten Bürgschaften ein sorgfältiges Verzeichniß anzulegen un Schuldners, für welchen Bürgschaft geleistet wurde Schuldurkunde und etwaige Bemerkungen,
Sie wollen binnen 14 Tagen be rath nach Obigem bedeutet haben.
welche für Sparkasseschuldner Bürgschaft
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Bürgermeistern, welche zugleich Orts— sofort nachdrücklichst zu wahren suchen werden, legenheit bietet) von eintretendem Vermögensverfall
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Sparkassen gegenüber ge— d fortzuführen, in welchem Namen des „Betrag der Schuld und des Zinsfußes, Datum der insbesondere über Kapitalabtragungen, eingetragen werden.
richten, ob Sie ein solches Verzeichniß angelegt und den Gemeinde—
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Dr. Goldmann.
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